Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, dann soll die Straf- und Zivilklägerin in der Folge einen «Totalausfall» erlitten haben. Sie soll hingefallen sein, nicht mehr sprechen gekonnt und geschrien haben (u.a. pag. 588 Z. 43). Kurze Zeit später war die Begegnung gemäss dem Beschuldigten dann aber auch schon fast wieder zu Ende – die Straf- und Zivilklägerin konnte sich seine Autonummer merken und er fuhr davon, weil die Straf- und Zivilklägerin ihn anschrie (u.a. pag. 589 Z. 2 f.). Unmittelbar nachdem der Beschuldigte fortgefahren war, rief die Straf- und Zivilklägerin gemäss den glaubhaften Aussagen von H.____