Anschliessend hielt der Beschuldigte auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin an und sprach sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch an, worauf die Straf- und Zivilklägerin zum Auto ging, weil sie annahm, der Beschuldigte wolle sie etwas fragen. Die Straf- und Zivilklägerin konnte zu diesem Zeitpunkt mithin problemlos gehen. Ausserdem hatte sie offensichtlich keine schlechte Erinnerung an ein wartendes Auto, wäre sie ansonsten doch kaum hingegangen. Die Situation konnte folglich kein Trigger gewesen sein. Folgt man den Aussagen des Beschuldigten, dann soll die Straf- und Zivilklägerin in der Folge einen «Totalausfall» erlitten haben.