Auf dem Nachhauseweg wollte die Straf- und Zivilklägerin Musik hören und steckte sich deshalb ihre Kopfhörer ins Ohr, was dafür spricht, dass sie damals keine schreckhafte, ängstliche Person war. Als der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin anschliessend erstmals erblickte, war sie gemäss seinen oberinstanzlichen Aussagen «auf dem Trottoir am Laufen» (pag. 588 Z. 37). Sie war folglich unterwegs und lag nicht am Boden oder dergleichen. Anschliessend hielt der Beschuldigte auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin an und sprach sie durch das offene Beifahrerfenster hindurch an, worauf die Straf- und Zivilklägerin zum Auto ging, weil sie annahm, der Beschuldigte wolle sie etwas fragen.