Als Sechsjährige wird sie kaum einen derartigen Vorfall wie mit dem Beschuldigten erlebt haben und die spätere Vergewaltigung soll ein Beziehungsdelikt gewesen sein. Eine Vermischung mit früheren Vorfällen aufgrund eines sogenannten «Flashbacks» steht aus Sicht der Kammer – nachdem dies auch Dr. med. I.________ verneinte (E. 11.2.4 oben) – deshalb ausser Frage. Damit bleibt zu klären, ob die Straf- und Zivilklägerin falsche bzw. unwahre Angaben machte, weil sie – wie der Beschuldigte und die Verteidigung behaupteten (vgl. u.a. pag. 595) – völlig betrunken war bzw. aufgrund der Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt.