Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass nicht von Anfang an undifferenziert von Vergewaltigung gesprochen wurde und diese Terminologie in der Folge eher durch die Staatsanwaltschaft als durch die Straf- und Zivilklägerin ins Verfahren kam. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass abgesehen davon, dass die Kammer nicht weiss, was die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Vergangenheit genau erlitten hat, ausgeschlossen werden kann, dass sie im vorliegenden Verfahren eine früher erlebte Geschichte schilderte. Als Sechsjährige wird sie kaum einen derartigen Vorfall wie mit dem Beschuldigten erlebt haben und die spätere Vergewaltigung soll ein Beziehungsdelikt gewesen sein.