Mit Verfügung vom 9. August 2019 (nachträglich verurkundet) dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung auf den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin aus (pag. 2) und am 12. August 2019 erhob sie Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Vergewaltigung, eventuell sexueller Nötigung und Nötigung (pag. 251 ff.). Aus dieser Chronologie ergibt sich, dass nicht von Anfang an undifferenziert von Vergewaltigung gesprochen wurde und diese Terminologie in der Folge eher durch die Staatsanwaltschaft als durch die Straf- und Zivilklägerin ins Verfahren kam.