Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an. Ergänzt sei, dass die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 3:58 Uhr die Polizei anrief und dieser mitteilte, sie sei zu sexuellen Handlungen genötigt worden (pag. 44 ff.). Gleichentags stellte sie Strafantrag bzw. konstituierte sich als Strafklägerin wegen eines «Sexualdelikts auf Strasse» (pag. 50 f.) und schrieb ihrem Psychiater, es sei das passiert, was sie bereits angesprochen hätten, sie sei sexuell genötigt worden (pag. 84). Am 2. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (pag.