Hinzu kommt, dass gemäss den Schilderungen des Beschuldigten, er der Privatklägerin nur seine Hilfe anbot und in keiner Weise von Sex die Rede war. Es ist deshalb abwegig, dass ein Zusammentreffen, ohne jeglichen sexuellen Bezug, die Privatklägerin triggern und Flashbacks der früheren sexuellen Missbräuche auslösen könnte. Das Gericht erachtet es deshalb als nicht wahrscheinlich, dass die Privatklägerin frühere Erlebnisse mit den Vorfällen vermischte.