17 nicht ähnlich gelagert sind, liegt eine Vermischung nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Psychotherapeut der Privatklägerin, der die Einzelheiten der früheren Erlebnisse sicher kennt und deshalb wüsste, ob es diesbezüglich Parallelen gäbe und eine Vermischung möglich wäre, schloss eine solche zudem klar aus. Hinzu kommt, dass gemäss den Schilderungen des Beschuldigten, er der Privatklägerin nur seine Hilfe anbot und in keiner Weise von Sex die Rede war.