Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 476): Auch wenn die Einzelheiten der früheren Missbräuche dem Gericht nicht bekannt sind, ist zumindest klar, dass es sich bei den früheren Übergriffen nicht um solche von einer ihr unbekannten Person handelte. Vorliegend fanden die sexuellen Übergriffe durch eine fremde Person statt. Da die Vorfälle