583 Z. 39 ff.) und ihre Aussagen zudem keineswegs von einem taktierenden Verhalten zeugen. Damit kann festgehalten werden, dass grundsätzlich sowohl auf die ersten beiden als auch auf die in der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden kann. In der Folge ist zu prüfen, ob die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle – wie die Verteidigung geltend machte (vgl. pag. 594 f.) – aufgrund ihrer Vorgeschichte (gemäss eigenen Angaben wurde sie bereits Opfer sexueller Übergriffen) falsch einordnete resp. früher Erlebtes mit Realem vermischte. Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;