Die in der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft. Soweit die Verteidigung argumentierte, die Straf- und Zivilklägerin habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr gewusst, dass sie das Glied des Beschuldigten habe berühren müssen, dies oberinstanzlich nun aber wieder geschildert, was belege, dass sie offenbar «besser vorbereitet» gewesen sei (vgl. pag. 596), ist festzuhalten, dass die Strafund Zivilklägerin diesen Umstand erst auf konkrete Nachfrage des Vorsitzenden erwähnte (pag. 583 Z. 39 ff.) und ihre Aussagen zudem keineswegs von einem taktierenden Verhalten zeugen.