585 Z. 17). Schliesslich schilderte sie auch in dieser Einvernahme wieder Gedanken, die sie sich damals gemacht habe (pag. 583 Z. 31), und berichtete von den Vorwürfen, die sie sich selber mache, weil sie ihrer Ansicht nach «nicht besser» reagiert habe (pag. 583 Z. 41 und pag. 584 Z. 40 f.). Die in der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen erweisen sich somit als glaubhaft.