377 Z. 41). In der Berufungsverhandlung war die Straf- und Zivilklägerin unbestrittenermassen wiederum in einem viel besseren Zustand als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und bestätigte im Wesentlichen die in der ersten und der zweiten Einvernahme gemachten Aussagen. Sie schilderte das Kerngeschehen gleichbleibend, wenn auch weniger detailliert als in den ersten beiden Einvernahmen, was in Anbetracht des Zeitablaufs aber verständlich ist (pag. 583 f. Z. 5 ff.). Weiter belastete sie den Beschuldigten wiederum keineswegs übermässig (u.a. pag. 584 Z. 4 f.) und gab zu, wenn sie etwas nicht mehr wusste (pag. 583 Z. 32 f. und pag. 585 Z. 17).