16 Diese Ausführungen sind zutreffend; die Kammer schliesst sich ihnen an. Ergänzt sei einzig, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht den Zeugen H.________, sondern vermutlich einen Polizisten namens L.________ (hat denselben Namen wie H) meinte, als sie die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin fragte, ob sie jetzt zu Herrn L.________ (hat denselben Namen wie H) gehen könne. Hört man sich die Audioaufnahme ihrer erstinstanzlichen Einvernahme an (USB-Stick pag. 435.1), dann stellt man fest, dass die Straf- und Zivilklägerin bei Minute 15:50 (entspricht pag.