375 Z. 40). Weiter fragte sie, angesprochen auf den Vergewaltigungsvorwurf, ob sie jetzt zu Herrn L.________ (hat denselben Namen wie H) gehen könne. Anlässlich der Einvernahme von Herrn H.________ stellte sich jedoch heraus, dass die beiden seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr pflegen (pag. 375 Z. 28 f.). Aus diesen Gründen können auf die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung nicht abgestellt werden.