376 Z. 9 ff.). Es ist durchaus denkbar, dass sich die Privatklägerin aufgrund des grossen Zeitablaufs nicht mehr an alle Einzeleinheiten erinnerte. Da sie aber auch auf die Frage, ob sie aktuell noch in Therapie bei Dr. med. I.________ sei (pag. 376 Z. 10), mit sie wisse es nicht antwortete, erachtet das Gericht es als wahrscheinlicher, dass sich die Privatklägerin mit diesem Verhalten eine rasche Beendigung der Einvernahme erhoffte. Die Privatklägerin machte teilweise auch wirre Aussagen. So erwiderte sie auf den Hinweis der Gerichtspräsidentin, dass die Einvernahme bald vorbei sei, dass sie kein Haustier sei und Epilepsie habe (pag. 375 Z. 40).