Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 469 f.): An der Hauptverhandlung konnte sich das Gericht einen persönlichen Eindruck der Privatklägerin verschaffen. Diese war, wie Rechtsanwältin D.________ der Gerichtspräsidentin bereits im Vorfeld mitteilte (pag. 368), psychisch in einem sehr schlechten Zustand. So war es notwendig, dass die Privatklägerin mit dem Transportdienst des roten Kreuzes zum Verhandlungstermin gebracht und danach wieder abgeholt wurde. Die schlechte psychische Verfassung der Privatklägerin zeigte sich auch in ihrem Aussageverhalten. Zunächst beantwortete die Privatklägerin die Fragen der Gerichtspräsidentin.