Ein solches Verhalten wäre, wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht festhielt (vgl. pag. 600), schlicht lebensfremd. Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle in der fraglichen Nacht in den ersten beiden Einvernahmen detailliert, konstant, plausibel, erlebnisbasiert und stimmig schilderte. Ihre tatnächsten Aussagen enthalten mithin zahlreiche Realkennzeichen und sind glaubhaft. Auf die von der Straf- und Zivilklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen kann demgegenüber nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;