Dafür fehlte es ihr einerseits an Zeit – sie rief unmittelbar nach dem Vorfall ihren Kollegen H.________ an, schilderte diesem, was geschehen sei, worauf sie von ihm nach Hause gebracht wurde, wo sie die Post’it-Zetteln verfasste und die Polizei anrief. Andererseits hätte die Straf- und Zivilklägerin keinen Nutzen davon gehabt, in der Nacht – als sie eigentlich hätte heimkehren und schlafen wollen – einen ihr völlig unbekannten Mann zu Unrecht zu beschuldigen und entsprechend eine schlaflose Nacht sowie alle Unannehmlichkeiten, die ein Strafverfahren mit sich bringt, auf sich zu nehmen. Ein solches Verhalten wäre, wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht festhielt (vgl. pag.