15 die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. pag. 599) – das Bedürfnis der Straf- und Zivilklägerin, sich nach dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten sehr schnell beim eigenen Psychiater zu melden, ins Gesamtbild. Schliesslich gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Straf- und Zivilklägerin die Vorfälle erfunden hat. Dafür fehlte es ihr einerseits an Zeit – sie rief unmittelbar nach dem Vorfall ihren Kollegen H.________ an, schilderte diesem, was geschehen sei, worauf sie von ihm nach Hause gebracht wurde, wo sie die Post’it-Zetteln verfasste und die Polizei anrief.