54 und E. 11.2.2 oben). Die Vorinstanz hielt dazu ausserdem zurecht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei nicht mit den Post’it- Zetteln zur Polizei gegangen und habe diese dort wiedergegeben, sondern habe die Vorfälle der Polizei vielmehr frei geschildert und dabei die Notizen erwähnt. Als die Polizisten die Straf- und Zivilklägerin anschliessend nach Hause gefahren hätten, hätten sie die Zetteln behändigt (zum Ganzen S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471). Des Weiteren decken sich die ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin – wie sich unter Erwägung 11.3.2 unten zeigen wird – soweit möglich mit den glaubhaften Aussagen von H.________. Ferner passt – wie