Schliesslich schilderte die Straf- und Zivilklägerin mit dem Umstand, dass der Beschuldigte plötzlich auf dem Beifahrersitz gesessen sei, ein spezielles – wie Rechtsanwalt A.________ es nannte (vgl. pag. 596) – «unübliches» Detail, das kaum erfunden werden würde und entgegen Rechtsanwalt A.________'s Ansicht deshalb nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Desgleichen gilt betreffend den Umstand, dass die ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin mit den von ihr unmittelbar nach dem Vorfall verfassten Post’it-Zetteln übereinstimmen (pag. 54 und E. 11.2.2 oben).