48]) nicht in der Lage gewesen, davon zu laufen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin spricht denn auch der Umstand, dass sie erklärte, was der Beschuldigte und sie gesprochen hätten sowie berichtete, wer wann was gemacht habe. Weiter beschrieb sie plausibel, weshalb sie damals zum Auto des Beschuldigten hingegangen sei (weil sie gedacht habe, er wolle sie was fragen) und schilderte insgesamt einen dynamischen Ablauf. Die Straf- und Zivilklägerin gab denn auch Erinnerungslücken zu, indem sie beispielsweise einräumte, nicht zu wissen, wie der Beschuldigte auf den Beifahrersitz gekommen sei (pag. 103 Z. 82, pag. 104 Z. 118 f. und Z. 126, pag. 105 Z. 155 f.,