Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich demnach selbstkritisch und schilderte Gefühle sowie Gedankengänge, was nahe legt, dass sie Selbsterlebtes berichtete. Ihre gesundheitlichen Probleme, die sie in der ersten Einvernahme offenlegte, indem sie erwähnte, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer bipolaren Störung und sei regelmässig in psychiatrischer Behandlung (pag. 99 Z. 186 ff.), schob sie bemerkenswerterweise im Übrigen nie vor, um sich als Opfer darzustellen. Desgleichen behauptete sie nie, sie sei wegen ihrer körperlichen Behinderung (einseitige Lähmung [pag. 48]) nicht in der Lage gewesen, davon zu laufen.