14 laufen, ihr dies aufgrund des Schocks aber nicht gelungen sei (pag. 108 Z. 270 ff.). Nachvollziehbar und lebensnah ist auch ihre Aussage, wonach sie sich davor gefürchtet habe, was weiter passieren würde bzw., dass der Beschuldigte vielleicht aggressiv werden und sie ins Auto sowie mit ihr irgendwo hinfahren könnte (pag. 99 Z. 177 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin äusserte sich demnach selbstkritisch und schilderte Gefühle sowie Gedankengänge, was nahe legt, dass sie Selbsterlebtes berichtete.