96 Z. 60 und pag. 105 Z. 140 f.) und der Beschuldigte habe sie nicht die ganze Zeit festgehalten und schliesslich von ihr abgelassen (pag. 104 Z. 108 und pag. 105 Z. 133). Die Straf- und Zivilklägerin erklärte demnach nicht, der Beschuldigte habe übermässig Gewalt angewandt. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, machte sie sich vielmehr Vorwürfe, sich «nicht besser» gewehrt zu haben. So schilderte sie wiederholt eindrücklich und teilweise unter Tränen, sie habe gar nicht gewusst, was überhaupt «abgehe» (pag. 96 Z. 66). Sie sei in einer richtigen Schockstarre, wie gelähmt, wie «im falschen Film», völlig hilflos gewesen (pag. 97 Z. 74, pag. 98 Z. 133, pag. 99 Z. 175 f., pag.