Dies bestätigte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag. 111 Z. 388). Weiter erklärte sie, der Beschuldigte habe es nicht geschafft, sie direkt im Intimbereich anzufassen, weil sie sich «zusammengekrümmt» habe (pag. 98 Z. 167 f.). Dies ist am Rande bemerkt ein originelles Detail, das sich in einer erfundenen Geschichte kaum finden würde. Sie führte auch aus, der Beschuldigte habe sie nicht auf der nackten Haut, sondern zwischen der Hose und dem Slip berührt (pag. 104 Z. 93). Das Ganze habe nur kurz – fünf bis zehn bzw. maximal fünfzehn Minuten – gedauert (pag. 96 Z. 60 und pag.