Ob der Beschuldigte nun die rechte und/oder die linke Hand der Straf- und Zivilklägerin packte und an sein Glied führte, kann letztlich offenbleiben, zumal einzig relevant ist, dass er die Straf- und Zivilklägerin mehrmals am Handgelenk packte, ihre Hand an sein Glied führte und dabei Auf- und Ab- Bewegungen machte. Des Weiteren fällt bei den ersten beiden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf, dass sie den Beschuldigten in keiner Weise übermässig belastete und das Geschehen nicht aggravierte, sondern im Gegenteil bereits in der ersten Einvernahme angab, der Beschuldigte habe ihr nicht gedroht (pag. 98 Z. 129). Dies bestätigte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (pag.