96 Z. 47) bzw. ihrer Hand (pag. 96 Z. 54) als auch von ihrem linken Handgelenk (pag. 96 Z. 58) sprach. Ausserdem konnten, wie unter Erwägung 11.2.3 ausgeführt wurde, an beiden Händen der Straf- und Zivilklägerin Spuren des Beschuldigten gesichert werden (pag. 58 und pag. 73). Ob der Beschuldigte nun die rechte und/oder die linke Hand der Straf- und Zivilklägerin packte und an sein Glied führte, kann letztlich offenbleiben, zumal einzig relevant ist, dass er die Straf- und Zivilklägerin mehrmals am Handgelenk packte, ihre Hand an sein Glied führte und dabei Auf- und Ab- Bewegungen machte.