Die Straf- und Zivilklägerin schilderte die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle in den ersten beiden Einvernahmen somit konstant, übereinstimmend und lebensnah. Soweit die Vorinstanz erwog, betreffend die Hand, welche der Beschuldigte zu seinem Glied geführt haben soll, habe sich die Straf- und Zivilklägerin abweichend geäussert und in der ersten Einvernahme von der linken und in der zweiten Einvernahme von der rechten Hand gesprochen (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 471), ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits in der ersten Einvernahme sowohl von ihrem rechten Handgelenk (pag. 96 Z. 47) bzw. ihrer Hand (pag.