103 Z. 63 ff.). Dann habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie solle warten und sei in die Richtung, in die sie habe laufen müssen, gefahren und habe sein Auto geparkt. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als auch in diese Richtung zu laufen, weil dort ihr zuhause gewesen sei. Plötzlich sei der Beschuldigte ihr entgegengelaufen, habe sie gepackt, an der Hüfte gehalten und die ganze Zeit versucht, sie zu küssen. Er habe sie zum Ort gebracht, wo er parkiert gehabt habe und wo es ein Gebüsch habe. Dann habe er, während er sie «die ganze Zeit» zu küssen versucht habe, ins Ge-