_ unterschied zwischen dem, was ihm die Straf- und Zivilklägerin geschildert habe und dem, was er aus therapeutischer Sicht sagen könne. Zudem hielt er beispielsweise nicht fest, die Straf- und Zivilklägerin sei wegen allfälligen Handlungen des Beschuldigten traumatisiert worden, sondern führte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe gemäss eigenen Angaben Angst und fühle sich nackt sowie gestresst, weil sie immer wieder am mutmasslichen Tatort vorbeilaufe. Ob das Verhalten des Beschuldigten ursächlich für diese Gefühle/Emotionen der Straf- und Zivilklägerin ist, ist Gegenstand der vorliegenden Beweiswürdigung.