Die Erinnerungen an früher, als sie als sechsjährige vergewaltigt worden sei, seien gemäss ihren Angaben wieder hochgekommen und wenn sie sich wehre, werde es nur noch schlimmer. Er (Dr. med. I.________) selber sei der Ansicht, dass die Begegnung mit dem Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin Erinnerungen an Erlebtes wachgerüttelt habe. So wie die Straf- und Zivilklägerin den Ablauf dieser Begegnung beschrieben habe, gebe es für ihn aber keine Anhaltspunkte einer Vermischung mit früheren Erlebnissen und der Erinnerung an dieselben (zum Ganzen pag. 82 f.).