I.________ fest, dass erneute Traumata die Symptome von früheren Erlebnissen triggern und bei der Straf- und Zivilklägerin Nachhallerinnerungen, Angst, innerer Stress bis hin zu Dissoziationen, Scham und Schuldgefühlen etc. sowie Schreckhaftigkeit auslösen würden. Die bipolare affektive Störung bedeute, dass sich depressive und hypomane Phasen bei der Straf- und Zivilklägerin abwechseln würden. Die Borderline Symptome stünden zurzeit schliesslich wenig im Vordergrund (zum Ganzen pag. 82).