Nach den voranstehenden Ausführungen ergaben beide dieser Spuren Treffer mit dem Beschuldigten. Weitere Spuren ab den Händen der Straf- und Zivilklägerin lagen demnach nicht vor. Die Umstände, dass am Slip und den Leggings der Straf- und Zivilklägerin keine Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden, beweist entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 597) ferner nicht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat.