Gestützt auf die erwähnten KTD Berichte bzw. die Spurenauswertung ist somit erstellt, dass der Beschuldigte sowohl mit der linken Handinnenfläche als auch dem rechten Handrücken der Straf- und Zivilklägerin in Kontakt kam. Des Weiteren kann festgehalten werden, dass gemäss dem Spurenverzeichnis, welches dem KTD Bericht vom 23. Juli 2018 beiliegt (pag. 60 ff.), insgesamt «nur» zwei Spuren direkt ab dem Körper – dem rechten Handrücken (Spur 005) und der linken Handinnenfläche (Spur 004) – der Straf- und Zivilklägerin stammen. Nach den voranstehenden Ausführungen ergaben beide dieser Spuren Treffer mit dem Beschuldigten.