Dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten übertriebenermassen von «betrunken» und nicht von «angetrunken» sprach, ist angesichts der Situation, in der sie sich damals befand, verständlich. Sie war als Frau mitten in der Nacht alleine auf dem Nachhauseweg, als ein ihr wildfremder Mann mit dem Auto neben ihr anhielt und sie ansprach.