Die Straf- und Zivilklägerin hielt gemäss diesen Post’it-Zetteln bereits unmittelbar nach dem Vorfall fest, sie sei angetrunken gewesen und habe dem Autofahrer, der angehalten habe und bei dem es sich unbestrittenermassen um den Beschuldigten handelt, gesagt, sie sei betrunken und müsse nach Hause. Dass die Straf- und Zivilklägerin gegenüber dem Beschuldigten übertriebenermassen von «betrunken» und nicht von «angetrunken» sprach, ist angesichts der Situation, in der sie sich damals befand, verständlich.