46). Aus dem Nachtrag vom 24. Oktober 2018 geht hervor, dass der mit der Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 5:18 Uhr durchgeführte Alkoholtest ein Resultat von 0.04 mg/l ergab (pag. 56). Ein Hinweis, dass die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 – im Zeitpunkt ihrer Meldung um 3:58 Uhr oder der anschliessenden, um 6:30 Uhr begonnenen Einvernahme – an- oder betrunken oder aus einem anderen Grund nicht fit gewesen wäre, findet sich im Anzeigerapport demnach nicht.