72 ff.) sowie der Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 5. September 2018 (pag. 82 f.) in Betracht. 11.2.1 Anzeigerapport vom 9. August 2018 und Nachtrag vom 24. Oktober 2018 Es gibt keine Hinweise, dass an den Ausführungen im Anzeigerapport gezweifelt werden müsste. Aus diesem ergibt sich daher verbindlich, dass sich die Straf- und Zivilklägerin am 1. Juli 2018 um 3:58 Uhr telefonisch bei der Polizei meldete und angab, zu sexuellen Handlungen genötigt worden zu sein. Daraufhin sei eine Polizeipatrouille zur Straf- und Zivilklägerin nach Hause ausgerückt und habe sie zwecks Einvernahme auf die Bezirkswache Biel geführt.