Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt und der Beweiswürdigung sind nachvollziehbar, differenziert und in den Schlussfolgerungen korrekt, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend teilweise darauf zu verweisen. 11.2 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel fallen nebst dem Anzeigerapport vom 9. August 2018 (pag. 44 ff.) und dem Nachtrag vom 24. Oktober 2018 (pag. 55 f.) insbesondere die von der Straf- und Zivilklägerin verfassten Post’it-Zettel (pag. 54), die Berichte des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 23. Juli 2018 (pag. 57 ff.) und vom 22. September 2018 (pag. 72 ff.) sowie der Arztbericht von Dr. med.