Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen und der Aussagen des Beschuldigten vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht wird verzichtet. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten und insbesondere auf die in der Berufungsverhandlung zu den Akten genommenen «Google Maps» Ausdrucke und Fotos (pag. 608 ff.) verwiesen werden.