10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Klärung dieser Fragen vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel – mit Ausnahme der vom Beschuldigten anlässlich der Verhandlung vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht gemachten Aussagen (pag. 31 f.) – vollständig aufgelistet und überzeugend sowie sorgfältig zusammengefasst; darauf kann verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 457 ff.). Auf eine Zusammenfassung der oberinstanzlichen Einvernahmen und der Aussagen des Beschuldigten vor dem regionalen Zwangsmassnahmengericht wird verzichtet.