nach Hause gefahren, als er gemerkt habe, dass sie dies nicht wolle. Beweismässig zu klären ist daher im Wesentlichen, ob die Straf- und Zivilklägerin die Vorwürfe erfunden oder die Begegnung mit dem Beschuldigten aufgrund ihrer Vortraumatisierung falsch eingeordnet resp. früher Erlebtes mit Realem vermischt hat. Weiter ist zu klären, ob die Straf- und Zivilklägerin im fraglichen Zeitpunkt völlig betrunken war resp. aufgrund einer allfälligen Wechselwirkung von Alkohol und Lithium an Wahrnehmungsstörungen und/oder Halluzinationen litt und sich die inkriminierten Handlungen deshalb einbildete.