Die inkriminierten, dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. August 2019 vorgeworfenen und unter Erwägung 8 beschriebenen Handlungen, die sich anlässlich des Aufeinandertreffens der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten ereignet haben sollen, sind hingegen vollständig bestritten. Der Beschuldigte stellte sich konstant auf den Standpunkt, er habe der Straf- und Zivilklägerin, die auf ihn einen betrunkenen Eindruck gemacht habe, nur helfen wollen und sei mit seinem Auto davon resp. nach Hause gefahren, als er gemerkt habe, dass sie dies nicht wolle.