119 Z. 281 und pag. 139 Z. 160), und um 3:58 Uhr rief sie die Polizei an und teilte dieser mit, sie sei zu sexuellen Handlungen genötigt worden (pag. 45). Die inkriminierten, dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 12. August 2019 vorgeworfenen und unter Erwägung 8 beschriebenen Handlungen, die sich anlässlich des Aufeinandertreffens der Straf- und Zivilklägerin und des Beschuldigten ereignet haben sollen, sind hingegen vollständig bestritten.