(Fest/Anlass). Als die Straf- und Zivilklägerin H.________'s Wohnung um ca. 3:00 Uhr verliess, um nach Hause zu gehen, traf sie an der F.________ (Strasse) in Biel auf den ihr unbekannten Beschuldigten, der mit seinem Auto dort vorbeifuhr und auf Höhe der Straf- und Zivilklägerin anhielt. Die Begegnung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin dauerte unbestrittenermassen nicht sehr lange. Gegen Ende derselben bzw. kurz bevor der Beschuldigte mit seinem Auto davonfuhr, sagte die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten, sie habe sich seine Autonummer gemerkt (pag. 96 Z. 67 f., pag. 104 Z. 95, pag. 119 Z. 281 und pag.