6 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Klar ist somit insbesondere, dass die Straf- und Zivilklägerin den Abend des 30. Juni 2018 und die ersten Stunden des 1. Juli 2018 gemeinsam mit ihrem Kollegen, H.________, verbrachte. Die beiden waren zunächst an der P.________ (Fest/Anlass) in Biel und anschliessend bei H.________ zuhause. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit ebenfalls an der P.________ (Fest/Anlass).