In Ziffer I/2 der Anklageschrift wird der Beschuldigte – soweit oberinstanzlich noch relevant – einer weiteren sexuellen Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin beschuldigt. Er soll nach dem hiervor beschriebenen Vorfall weitergefahren und in den G.________ (Weg) eingebogen sein sowie dort parkiert haben. Anschliessend sei er ausgestiegen, sei auf die Straf- und Zivilklägerin zugegangen und habe sie erneut fest am Handgelenk gepackt. Dann habe er sie hinter ein Gebüsch gezogen und sie trotz verbaler sowie körperlicher Gegenwehr geküsst und immer wieder nach Sex gefragt.